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217 CH-BL

§ 62 Notariatsgesetz - Gebühren

Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare
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§ 62 Notariatsgesetz · Gebühren

1. Für die Gebührenerhebung findet die Verordnung vom 8. Januar 1991 über die Gebühren zum Zivilrecht Anwendung.

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