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217 CH-BL

§ 61 Notariatsgesetz - Verantwortlichkeit

Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare
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§ 61 Notariatsgesetz · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notaren der Gemeinden richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008.

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