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217 CH-BL

§ 60 Notariatsgesetz - Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden

Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare
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§ 60 Notariatsgesetz · Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden

1. Die Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare legen eine der eingeschränkten sachlichen Zuständigkeit entsprechende Notariatsprüfung ab.

2. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden.

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