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217 CH-BL

§ 59 Notariatsgesetz - Disziplinarrecht

Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare
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§ 59 Notariatsgesetz · Disziplinarrecht

1. Für die Notarinnen und Notaren der Gemeinden ist der Regierungsrat Disziplinarbehörde. Es gilt das Disziplinarrecht für auf Amtsperiode Gewählte gemäss Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997.

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