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217 CH-BL

§ 58 Notariatsgesetz - Berufsaufgabe

Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
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§ 58 Notariatsgesetz · Berufsaufgabe

1. Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Notariatskommission mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle sowie Amtsstempel und gegebenenfalls den Amtssiegel.

2. Die Klientendossiers werden bis zum Ablauf der ordentlichen Aufbewahrungsfrist durch die Notarin bzw. den Notaren aufbewahrt.

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