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CH-BL
§ 57 Notariatsgesetz - Verfahren
Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
§ 57 Notariatsgesetz · Verfahren
1. Die Notariatskommission stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Notariatskommission die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte. Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtsstempel, gegebenenfalls Amtssiegel, Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.