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CH-BL
§ 56 Notariatsgesetz - Sistierung der Notariatsbewilligung
Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
§ 56 Notariatsgesetz · Sistierung der Notariatsbewilligung
1. Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei
a. Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;
b. vorübergehendem Wegfall der zur Berufsausübung notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften;
c. vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung;
d. Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;
e. Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
2. Die Notariatsbewilligung kann ferner sistiert werden bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Notarin oder den Notaren.