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217 CH-BL

§ 56 Notariatsgesetz - Sistierung der Notariatsbewilligung

Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
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§ 56 Notariatsgesetz · Sistierung der Notariatsbewilligung

1. Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei

a. Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;

b. vorübergehendem Wegfall der zur Berufsausübung notwendigen körperlichen und geistigen Eigenschaften;

c. vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung;

d. Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;

e. Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung.

2. Die Notariatsbewilligung kann ferner sistiert werden bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Notarin oder den Notaren.

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