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217 CH-BL

§ 55 Notariatsgesetz - Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung

Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
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§ 55 Notariatsgesetz · Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung

1. Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem Tod der Notarin oder des Notars.

2. Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (§ 3) wegfallen.

3. Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§ 56) oder deren Entzug im Rahmen einer Disziplinarmassnahme (§ 50 Abs. 2 Bst. d).

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