Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 54 Notariatsgesetz - Verjährung der Disziplinarverstösse

Aufsicht und Disziplinarrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Notariatsgesetz · Verjährung der Disziplinarverstösse

1. Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.

2. Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.

← § 53 Notariatsgesetz Geltungsbereich § 55 Notariatsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →