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CH-BL
§ 54 Notariatsgesetz - Verjährung der Disziplinarverstösse
Aufsicht und Disziplinarrecht
§ 54 Notariatsgesetz · Verjährung der Disziplinarverstösse
1. Pflichtverletzungen verjähren 5 Jahre nach ihrer Begehung.
2. Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.