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217 CH-BL

§ 53 Notariatsgesetz - Verfahren bei Disziplinarverstössen

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 53 Notariatsgesetz · Verfahren bei Disziplinarverstössen

1. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Sicherheitsdirektion nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren.

2. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Sicherheitsdirektion den Fall

a. dem Regierungsrat zum Entscheid, oder

b. bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatskommission.

3. Die Notariatskommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Gegen Entscheide der Notariatskommission kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.

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