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217 CH-BL

§ 52 Notariatsgesetz - Aufsichtsrechtliche Anzeige

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 52 Notariatsgesetz · Aufsichtsrechtliche Anzeige

1. Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu beklagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.

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