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217 CH-BL

§ 51 Notariatsgesetz - Behandlung von Disziplinarfällen

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 51 Notariatsgesetz · Behandlung von Disziplinarfällen

1. Die Notariatskommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig.

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