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217 CH-BL

§ 50 Notariatsgesetz - Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 50 Notariatsgesetz · Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinartatbestände sind

a. grobe Verletzung der Berufspflichten;

b. schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönliches Verhalten.

2. Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschuldens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen

a. schriftlicher Verweis;

b. Busse bis CHF 10'000;

c. Einstellung in der Berufsausübung bis zu 2 Jahren;

d. Entzug der Notariatsbewilligung.

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