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217 CH-BL

§ 49 Notariatsgesetz - Inspektionen

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 49 Notariatsgesetz · Inspektionen

1. Die Notariatskommission kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarinnen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls erforderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden.

2. Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des Notars externe Fachleute beigezogen werden.

3. Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Notariatskommission vorlegen.

4. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt und die Durchführung der Inspektionen sowie über die Revision der Buchhaltung.

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