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217 CH-BL

§ 48 Notariatsgesetz - Aufsicht

Aufsicht und Disziplinarrecht
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§ 48 Notariatsgesetz · Aufsicht

1. Die Notariatskommission übt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare aus. Sie erlässt Weisungen über die Amtsführung und führt periodisch Inspektionen durch.

2. Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden im Beurkundungswesen.

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