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CH-BL
§ 47 Notariatsgesetz - Verantwortlichkeit
Amtsführung der Notarinnen und Notare
§ 47 Notariatsgesetz · Verantwortlichkeit
1. Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
2. Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.