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217 CH-BL

§ 46 Notariatsgesetz - Kostenvorschuss

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 46 Notariatsgesetz · Kostenvorschuss

1. Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

2. Gegen Kostenvorschussrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Kostenvorschussrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und mit einem Hinweis auf die Folgen gemäss Abs. 3 zu versehen.

3. Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare die verlangte Beurkundung ablehnen.

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