§ 45 Notariatsgesetz - Gebühren
§ 45 Notariatsgesetz · Gebühren
1. Die Notarinnen und Notare beziehen für die Beurkundungen und die damit verbundenen Beratungen Gebühren, die sich nach dem Aufwand und nach einem angemessenen Stundenansatz richten. Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.
2. Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3. Die Notariatsgebühren können auf Gesuch hin ermässigt oder vollständig erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
4. Die Notarinnen und Notare entscheiden über Gesuche um Gebührenermässigung. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
5. Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche um vollständigen Gebührenerlass.
6. Für vollständig erlassene Gebühren haben die Notarinnen und Notare Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Kanton. Eine blosse Gebührenermässigung begründet keinen derartigen Anspruch.