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217 CH-BL

§ 44 Notariatsgesetz - Jahresstatistik, Bericht

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 44 Notariatsgesetz · Jahresstatistik, Bericht

1. Die Notarin oder der Notar legt der Notariatskommission am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über besondere Vorfälle.

2. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Statistik.

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