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217 CH-BL

§ 43 Notariatsgesetz - Urkundenprotokolle

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 43 Notariatsgesetz · Urkundenprotokolle

1. Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll

a. alle öffentlichen Urkunden, die grundbuchlich zu vollziehen sind;

b. alle öffentlichen Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind;

c. Bürgschaften;

d. Beglaubigungen.

2. Die Notariatskommission legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.

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