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CH-BL
§ 43 Notariatsgesetz - Urkundenprotokolle
Amtsführung der Notarinnen und Notare
§ 43 Notariatsgesetz · Urkundenprotokolle
1. Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll
a. alle öffentlichen Urkunden, die grundbuchlich zu vollziehen sind;
b. alle öffentlichen Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind;
c. Bürgschaften;
d. Beglaubigungen.
2. Die Notariatskommission legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.