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CH-BL
§ 42 Notariatsgesetz - Aktenführung
Amtsführung der Notarinnen und Notare
§ 42 Notariatsgesetz · Aktenführung
1. Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgeschäfte eine von den anderen Geschäften separate Aktensammlung.
2. Die Aktensammlung enthält
a. die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen Belege;
b. die Urkundenprotokolle;
c. die Klientendossiers.
3. Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft sorgfältig und sicher aufzubewahren.
4. Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und können danach vernichtet werden.
5. Verstirbt die Notarin oder der Notar während der Aufbewahrungsfrist, ordnet die Notariatskommission die erforderlichen Massnahmen an.