Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 42 Notariatsgesetz - Aktenführung

Amtsführung der Notarinnen und Notare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 Notariatsgesetz · Aktenführung

1. Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgeschäfte eine von den anderen Geschäften separate Aktensammlung.

2. Die Aktensammlung enthält

a. die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen Belege;

b. die Urkundenprotokolle;

c. die Klientendossiers.

3. Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft sorgfältig und sicher aufzubewahren.

4. Die Akten des Klientendossiers sind während 10 Jahren aufzubewahren und können danach vernichtet werden.

5. Verstirbt die Notarin oder der Notar während der Aufbewahrungsfrist, ordnet die Notariatskommission die erforderlichen Massnahmen an.

← § 41 Notariatsgesetz Geltungsbereich § 43 Notariatsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →