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217 CH-BL

§ 41 Notariatsgesetz - Umgang mit Kundengeldern

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 41 Notariatsgesetz · Umgang mit Kundengeldern

1. Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermögenswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kunden anzulegen.

2. Die Kundengelder sind der Kundschaft abzuliefern oder bei einer Schweizer Bank in der Regel in Schweizer Franken auf den Namen der Kundschaft anzulegen, sofern und soweit sie nicht auf kurze Frist zu Zahlungen bereitgehalten werden müssen.

3. Die Notarin bzw. der Notar muss jederzeit bereit sein, alle anvertrauten Vermögenswerte den Berechtigten auszuhändigen.

4. Bei Vermögensverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Durchführung längere Zeit in Anspruch nimmt, sind der Kundschaft periodisch, mindestens einmal jährlich, Rechnungsauszüge zuzustellen und durch sie anerkennen zu lassen.

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