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217 CH-BL

§ 40 Notariatsgesetz - Geldverkehr, Buchführungspflicht

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 40 Notariatsgesetz · Geldverkehr, Buchführungspflicht

1. Die Notarinnen und Notare bewahren die ihnen anvertrauten Gelder, Wertschriften und anderen Sachen nach anerkannten kaufmännischen Regeln auf.

2. Die Notarinnen und Notare führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung, die nur die Notariatsgeschäfte enthält.

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