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217 CH-BL

§ 39 Notariatsgesetz - Amtsaufnahme und Praxiseröffnung

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 39 Notariatsgesetz · Amtsaufnahme und Praxiseröffnung

1. Die Notarinnen und Notare zeigen der Notariatskommission die Amtsaufnahme oder die Eröffnung des Notariatsbüros mit der verwendeten notariellen Unterschrift an.

2. Die Notariatskommission händigt den Notarinnen und Notaren Amtsstempel sowie auf besonderes Begehren den Amtssiegel aus.

3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Amtsstempel und der Amtssiegel.

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