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217 CH-BL

§ 38 Notariatsgesetz - Übernahme des Notariatsbüros

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 38 Notariatsgesetz · Übernahme des Notariatsbüros

1. Wird das Büro einer Notarin oder eines Notars durch eine andere Notarin bzw. einen anderen Notar übernommen, können Belegsammlung, Urkundenprotokolle und die Klientendossiers durch die übernehmende Person archiviert werden.

2. Der Notariatskommission ist ein Inventar über die übernommene Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sowie Amtsstempel und gegebenenfalls Amtssiegel der zurückgetretenen Notarin oder des zurückgetretenen Notars auszuhändigen.

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