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217 CH-BL

§ 37 Notariatsgesetz - Gemeinsames Büro

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 37 Notariatsgesetz · Gemeinsames Büro

1. Mehrere Notarinnen und Notare können ein gemeinsames Büro führen.

2. Jede Notarin und jeder Notar übt das Notariat auf eigene Verantwortlichkeit aus und hat die eigenen Akten anzulegen und Protokolle zu führen.

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