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217 CH-BL

§ 36 Notariatsgesetz - Reklame und öffentliche Äusserungen

Amtsführung der Notarinnen und Notare
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§ 36 Notariatsgesetz · Reklame und öffentliche Äusserungen

1. Die Notarinnen und Notare enthalten sich aufdringlicher Werbung und Empfehlung.

2. Die Notarinnen und Notare üben Zurückhaltung bei Erklärungen zuhanden der Öffentlichkeit.

3. Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adressänderungen und dergleichen.

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