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CH-BL
§ 34 Notariatsgesetz - Unvereinbare Tätigkeiten
Amtsführung der Notarinnen und Notare
§ 34 Notariatsgesetz · Unvereinbare Tätigkeiten
1. Die Notarinnen und Notare dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notarenstandes unvereinbar ist.
2. Unvereinbar ist namentlich jeder Abschluss von Rechtsgeschäften auf eigene Rechnung in Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhalten haben.