§ 33 Notariatsgesetz - Form der Beglaubigung
§ 33 Notariatsgesetz · Form der Beglaubigung
1. Die Beglaubigung von Handzeichen oder Unterschriften erfolgt durch die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit überzeugt hat, unter Beifügung des Ortes der Beglaubigung, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
2. Die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen erfolgt durch die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument und der Beifügung des Ortes, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
3. Die Beglaubigung kann in jeder Sprache abgefasst werden, derer die Notarin oder der Notar selber mächtig ist.
4. Für Unterschrifts- und Dokumentenbeglaubigungen kann ein Stempel oder ein nicht ablösbarer Aufkleber mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.
4bis. Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elektronische Beglaubigungen erstellen.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die öffentliche Beurkundung sinngemäss für die Beglaubigung.