Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 32 Notariatsgesetz - Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung

Beglaubigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Notariatsgesetz · Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung

1. Die Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift und die Identität der unterzeichnenden Person. Sie enthält keine Aussage über die Handlungsfähigkeit der unterzeichnenden Person und über den Text, welcher der Unterschrift vorangestellt ist.

← § 31 Notariatsgesetz Geltungsbereich § 33 Notariatsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →