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CH-BL
§ 32 Notariatsgesetz - Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung
Beglaubigungen
§ 32 Notariatsgesetz · Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung
1. Die Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift und die Identität der unterzeichnenden Person. Sie enthält keine Aussage über die Handlungsfähigkeit der unterzeichnenden Person und über den Text, welcher der Unterschrift vorangestellt ist.