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217 CH-BL

§ 31 Notariatsgesetz - Voraussetzung der Beglaubigung

Beglaubigungen
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§ 31 Notariatsgesetz · Voraussetzung der Beglaubigung

1. Die Beglaubigung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit des Handzeichens oder der Unterschrift sowie von der Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges überzeugt hat.

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