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217 CH-BL

§ 30 Notariatsgesetz - Ausfertigungen der Urkunde

Urkundengestaltung
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§ 30 Notariatsgesetz · Ausfertigungen der Urkunde

1. Werden von einer Urkunde mehrere beurkundete Originalexemplare ausgefertigt, so ist in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.

2. Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elektronische öffentliche Urkunden erstellen.

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