§ 3 Notariatsgesetz - Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
§ 3 Notariatsgesetz · Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
1. Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung sind
a. Schweizer Bürgerrecht; vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen;
b. Handlungsfähigkeit;
c. Vertrauenswürdigkeit; zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister einzureichen;
d. zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften;
e. ein juristisches Studium mit dem Abschluss als Master oder Lizentiat an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
f. keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit;
g. ein von der Notariatskommission aufgrund bestandener Prüfung oder gemäss § 63 ausgestellter Fähigkeitsausweis;
h. Hinterlegung der im Beruf verwendeten Unterschrift;
i. Genehmigung des Amtsstempels und gegebenenfalls des Amtssiegels;
k. Geschäftssitz mit eigenen Büroräumlichkeiten und selbständiger Infrastruktur im Kanton Basel-Landschaft;
l. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung, deren Höhe von der Sicherheitsdirektion festgelegt wird.