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217 CH-BL

§ 29 Notariatsgesetz - Mehrseitige Urkunde

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§ 29 Notariatsgesetz · Mehrseitige Urkunde

1. Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese auf geeignete Weise untrennbar miteinander zu verbinden. Die Notariatskommission bestimmt die Verfahren zur Verbindung mehrseitiger Urkunden.

2. Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Urkunde beizuheften.

3. Beilagen, die zum Bestandteil der Urkunde erklärt werden, sind von den Parteien und der Notarin oder dem Notar zu unterzeichnen und mit dem Notariatsstempel zu versehen.

4. Mehrseitige Urkunden sind von der Notarin oder dem Notar und den Parteien zu paraphieren.

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