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217 CH-BL

§ 28 Notariatsgesetz - Streichungen, Änderungen und Einschaltungen in der Urkunde

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§ 28 Notariatsgesetz · Streichungen, Änderungen und Einschaltungen in der Urkunde

1. Im Urkundentext selbst dürfen keine umfangreichen Änderungen und Einschaltungen enthalten sein.

2. Das Wegfallen einzelner Wörter im Text und kurze Einschaltungen können am Rande vermerkt werden.

3. Der Vermerk ist zu unterzeichnen, bei der Beurkundung von Willensäusserungen durch die Parteien und durch die Notarin oder den Notar, sofern durch den Vermerk eine inhaltliche Änderung der Urkunde eintritt.

4. Bei der Beurkundung von Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen sowie bei rein redaktionellen Anpassungen, z.B. der Berichtigung von Schreibfehlern oder blossen Rechnungsfehlern, unterzeichnet die Notarin oder der Notar den Vermerk alleine.

5. Umfangreiche Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde aufzuführen, unter gleichzeitiger Nennung der Textteile, die als ungültig wegfallen. Sie sind in gleicher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.

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