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217 CH-BL

§ 27 Notariatsgesetz - Papier, Schrift, Daten und Zahlen

Urkundengestaltung
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§ 27 Notariatsgesetz · Papier, Schrift, Daten und Zahlen

1. Die Urkunde ist auf gut beschreibbarem, haltbarem Papier mit dauerhafter und gut lesbarer Schrift zu erstellen.

2. Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschreiben.

3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässigen Schrift- und Druckverfahren.

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