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217 CH-BL

§ 26 Notariatsgesetz - Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen, Anmeldungen

Beurkundungsverfahren
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§ 26 Notariatsgesetz · Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen, Anmeldungen

1. Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.

2. Die Notarin oder der Notar erlässt, sofern keine gegenteiligen Instruktionen bestehen, die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.

3. Die Notarin oder der Notar meldet die beurkundeten Grundstückgeschäfte zur Eintragung im Grundbuch an.

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