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CH-BL
§ 24 Notariatsgesetz - Beurkundung von Grundpfandrechten
Beurkundungsverfahren
§ 24 Notariatsgesetz · Beurkundung von Grundpfandrechten
1. Die öffentliche Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandrechtes kann in Anwesenheit der Schuldnerschaft allein geschehen. Die Mitwirkung der Gläubigerschaft wird durch deren schriftliche Erklärung ersetzt.