§ 23 Notariatsgesetz - Beurkundungsakt bei körperlicher Beeinträchtigung einer mitwirkenden Person
§ 23 Notariatsgesetz · Beurkundungsakt bei körperlicher Beeinträchtigung einer mitwirkenden Person
1. Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde selbst zu lesen, hat ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde vorzulesen.
2. Ist eine mitwirkende Person zudem gehörlos oder so stark hörbehindert, dass auch eine Vorlesung der Urkunde deren Inhalt nicht vermitteln kann, ist die Urkunde durch eine sachverständige Person deutlich zur Kenntnis zu geben. Die sachverständige Person hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass sie den Inhalt der Urkunde der betroffenen Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht hat und dass der Inhalt von ihr verstanden worden sei.
3. Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, ihre Zustimmung zum Inhalt mündlich zu erklären, wird die Erklärung durch geeignete Zeichengebung und die Unterschrift der betroffenen Person auf der Urkunde ersetzt.
4. Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde zu unterschreiben, so ersetzt die Notarin oder der Notar die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch die öffentliche Beurkundung.
5. Für erbrechtliche Beurkundungen bleiben die Vorschriften von Art. 502 ZGB vorbehalten. Die Notarin oder der Notar ist zudem berechtigt, in jedem dieser Fälle die Formvorschrift des Art. 502 ZGB analog anzuwenden und die Beurkundung unter Beizug zweier Zeuginnen oder Zeugen durchzuführen.
6. In allen Fällen, auch bei Häufung mehrerer spezieller Umstände, hat die Urkunde die Gründe für die Anwendung des besonderen Beurkundungsaktes sowie die Urkundsformel die Art und Weise der Durchführung auszuweisen.