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217 CH-BL

§ 22 Notariatsgesetz - Beurkundungsakt

Beurkundungsverfahren
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§ 22 Notariatsgesetz · Beurkundungsakt

1. Die öffentliche Urkunde ist von den mitwirkenden Personen selbst zu lesen oder durch die Notarin oder den Notar vorzulesen und nach der Bestätigung, der Inhalt entspreche dem Parteiwillen, zu unterzeichnen. Anschliessend hat die Notarin oder der Notar festzustellen, dass dies so geschehen ist, unter Beifügung der eigenen Unterschrift nebst Notariatsstempel oder Notariatssiegel.

2. Die Beurkundung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Formvorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für die Beurkundung einzelner Rechtsgeschäfte.

4. Haben mehrere Personen die Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung in der Regel gleichzeitig geschehen. Die Notarin oder der Notar kann Ausnahmen bewilligen. In diesem Falle erfolgt die Beurkundung durch die gleiche Notarin oder den gleichen Notar erst, nachdem alle Personen unterzeichnet haben.

5. Bei Sachbeurkundungen entfällt die Mitwirkung allenfalls handelnder Personen am Beurkundungsakt. Die Notarin oder der Notar bestätigt in solchen Fällen, dass sie oder er die zu beurkundenden Tatsachen, Vorgänge oder Zustände aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt hat und unterzeichnet die Urkunde unter Beifügung des Notariatsstempels oder des Notariatssiegels alleine.

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