§ 21 Notariatsgesetz - Inhalt der Urkunde
§ 21 Notariatsgesetz · Inhalt der Urkunde
1. Die öffentliche Urkunde hat ausser den zu beurkundenden Erklärungen oder Verfügungen bzw. Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen zu enthalten
a. die genaue Bezeichnung aller an der Beurkundung mitwirkenden Personen mit Namen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort, bei ausländischen Staatsangehörigen deren Staatsangehörigkeit, und Wohnort sowie die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet oder in eingetragener oder aufgelöster Partnerschaft ist;
b. die Bezeichnung allfälliger Vertretungen der Beurkundungsparteien mit den für das betreffende Geschäft erforderlichen Angaben, mindestens mit einem ausgeschriebenen Vornamen, Namen, Heimatort, bei ausländischen Staatsangehörigen deren Staatsangehörigkeit, und Wohnort;
c. die Feststellung, auf welche Weise sich die Notarin oder der Notar über Identität und Handlungsfähigkeit der an der Beurkundung mitwirkenden Personen Gewissheit verschafft hat, sofern sie oder er diese nicht persönlich kennt;
d. die Feststellung, aufgrund welcher Unterlagen sich die Notarin oder der Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen überzeugt hat, unter einzelner Nennung der dieser Feststellung allenfalls zugrunde liegenden Dokumente oder Einsichtnahmen in Registereintragungen;
e. Ort und Datum der Beurkundung;
f. die eigenhändigen Unterschriften der an der Beurkundung mitwirkenden Personen;
g. die Urkundsformel, welche den Ablauf des Beurkundungsaktes gemäss § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 6 bescheinigt, mit der eigenhändigen Unterschrift der Notarin oder des Notars unter Beifügung des Notariatsstempels oder Notariatssiegels.