§ 20 Notariatsgesetz - Sprache der Urkunde
§ 20 Notariatsgesetz · Sprache der Urkunde
1. Eine für die Verwendung in der Schweiz bestimmte öffentliche Urkunde ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
2. Sind nicht sämtliche Mitwirkende dieser Sprache mächtig, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, die oder der die gewissenhafte Übersetzung der Urkunde unterschriftlich zu bezeugen hat.
3. Die Notarin oder der Notar kann selber als Übersetzerin oder Übersetzer amten, wenn sie oder er der betreffenden Sprache mächtig ist.
4. Eine für die Verwendung im Ausland bestimmte öffentliche Urkunde kann in einer Sprache abgefasst werden, derer die Notarin oder der Notar sowie die mitwirkenden Personen mächtig sind; der Beizug von Übersetzerinnen oder Übersetzern ist in solchen Fällen nicht statthaft.
5. Öffentliche Urkunden über Grundstückgeschäfte sind in deutscher Sprache zu errichten.