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217 CH-BL

§ 2 Notariatsgesetz - Notariatsbewilligung

Geltungsbereich, Notariatsbewilligung
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§ 2 Notariatsgesetz · Notariatsbewilligung

1. Die Notarinnen und Notare bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs der Notariatsbewilligung.

2. Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.

3. Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

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