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217 CH-BL

§ 19 Notariatsgesetz - Abfassung der Urkunde

Beurkundungsverfahren
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§ 19 Notariatsgesetz · Abfassung der Urkunde

1. Die Notarin oder der Notar hat bei der Abfassung der öffentlichen Urkunde den Parteiwillen bzw. die festgestellten Tatsachen, Vorgänge oder Zustände klar und vollständig zum Ausdruck zu bringen und die vorgeschriebene Form zu wahren.

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