§ 18 Notariatsgesetz - Vorverfahren
§ 18 Notariatsgesetz · Vorverfahren
1. Im Vorverfahren überprüft die Notarin oder der Notar die örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Identität handelnder Personen, deren Verfügungsrecht und, im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen, deren Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit.
2. Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Partei, verweigert sie oder er die Beurkundung, sofern nicht die Partei das Gutachten einer sachverständigen Person über das Bestehen der Urteilsfähigkeit beibringt.
3. Im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen ermittelt die Notarin oder der Notar den Parteiwillen. Dabei weist sie oder er auf Widersprüche zu gesetzlichen Vorschriften hin und nimmt allenfalls von den Parteien einen Revers entgegen.
4. Im Falle von Sachbeurkundungen hat sich die Notarin oder der Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen selbst zu überzeugen.