Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 17 Notariatsgesetz - Schweigepflicht

Beurkundungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Notariatsgesetz · Schweigepflicht

1. Die Notarin oder der Notar wahrt Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihr oder ihm infolge des Amtes anvertraut worden sind oder die sie oder er in Ausübung des Amtes wahrgenommen hat. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Von der Schweigepflicht befreien können die oder der Berechtigte sowie die Aufsichtsbehörde auf Begehren der Notarin oder des Notars. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist in der Regel zu gewähren.

← § 16 Notariatsgesetz Geltungsbereich § 18 Notariatsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →