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CH-BL
§ 17 Notariatsgesetz - Schweigepflicht
Beurkundungsverfahren
§ 17 Notariatsgesetz · Schweigepflicht
1. Die Notarin oder der Notar wahrt Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihr oder ihm infolge des Amtes anvertraut worden sind oder die sie oder er in Ausübung des Amtes wahrgenommen hat. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Von der Schweigepflicht befreien können die oder der Berechtigte sowie die Aufsichtsbehörde auf Begehren der Notarin oder des Notars. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist in der Regel zu gewähren.