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217 CH-BL

§ 16 Notariatsgesetz - Rechtsbelehrung

Beurkundungsverfahren
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§ 16 Notariatsgesetz · Rechtsbelehrung

1. Die Notarin oder der Notar hat die Parteien über die rechtliche Tragweite und die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes aufzuklären und unparteiisch zu beraten.

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