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CH-BL
§ 16 Notariatsgesetz - Rechtsbelehrung
Beurkundungsverfahren
§ 16 Notariatsgesetz · Rechtsbelehrung
1. Die Notarin oder der Notar hat die Parteien über die rechtliche Tragweite und die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes aufzuklären und unparteiisch zu beraten.