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217 CH-BL

§ 15 Notariatsgesetz - Wahrheitspflicht

Beurkundungsverfahren
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§ 15 Notariatsgesetz · Wahrheitspflicht

1. Die Notarin oder der Notar darf nur Erklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er in eigener Wahrnehmung festgestellt hat.

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