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CH-BL
§ 15 Notariatsgesetz - Wahrheitspflicht
Beurkundungsverfahren
§ 15 Notariatsgesetz · Wahrheitspflicht
1. Die Notarin oder der Notar darf nur Erklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er in eigener Wahrnehmung festgestellt hat.