§ 14 Notariatsgesetz - Ausstandspflicht
§ 14 Notariatsgesetz · Ausstandspflicht
1. Die Notarin oder der Notar hat in den Ausstand zu treten, wenn das zu beurkundende Rechtsgeschäft
a. sie oder ihn selbst, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Verlobte oder den Verlobten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie bis und mit drittem Grad betrifft;
b. natürliche oder juristische Personen betrifft, deren gesetzliche Vertretung oder Organ sie oder er ist oder zu welchen sie oder er in einem Verhältnis steht, das sie oder ihn als befangen erscheinen lässt.
2. Die Ausstandsgründe gelten auch für die Übersetzerinnen oder Übersetzer sowie für die Zeuginnen oder Zeugen, die an einer öffentlichen Beurkundung mitwirken.