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217 CH-BL

§ 13 Notariatsgesetz - Beurkundungspflicht

Beurkundungsverfahren
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§ 13 Notariatsgesetz · Beurkundungspflicht

1. Die Notarin oder der Notar hat im Rahmen der Zuständigkeit jede öffentliche Beurkundung vorzunehmen.

2. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die offensichtlich einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, ist abzulehnen.

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